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PVG 2003 10

Leitentscheid, publiziert als PKG 2003 15\x3Cbr\x3E

Graubünden · 2003-01-22 · Deutsch GR
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 a) Gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. c StG sind juristische Perso- nen, die im Kanton weder Sitz noch tatsächliche Verwaltung ha- ben, (beschränkt) steuerpflichtig, wenn sie an Grundstücken im Kanton Eigentum, beschränkte dingliche Rechte oder diesen gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben. Der Wort- laut dieser Bestimmung ist an sich klar: Das Eigentum und die daran begründeten beschränkten dinglichen Rechte sowie diesen gleichkommende persönliche Nutzungsrechte sollen im Belegen- heitskanton besteuert werden können. Diese Regelung ist eine Umsetzung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Dop- pelbesteuerungsverbot, wonach das Grundeigentum und sein Er- trag dem Kanton der gelegenen Sache zur ausschliesslichen Be- steuerung vorbehalten ist. Die Rekurrentin ist nun freilich der Ansicht, aus dem Umstand, dass in der Bestimmung auch die den beschränkten dinglichen Rechten gleichkommenden persönlichen Nutzungsrechte eine beschränkte Steuerpflicht begründeten, eine umfassende wirtschaftliche Betrachtungsweise folge. Dies ergebe sich schon aus Sinn und Zweck der Norm. Damit verkennt sie in- dessen die ratio legis der anwendbaren Bestimmung. Diese hatte in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung einen ande- ren Wortlaut. Danach wurde die beschränkte Steuerpflicht juristi- scher Personen begründet, wenn sie an Grundstücken im Kanton Eigentum, Nutzniessung oder ähnliche Rechte hatten. In der Bot- schaft zur Teilrevision des Steuergesetzes vom 11. Mai 1995 führte 58 10

7/10 Steuern PVG 2003 die Regierung dazu aus, die Steuerpflicht für den Verkauf einer Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft solle klarer geregelt werden. Das interkantonale Steuerrecht weise die Steu- erhoheit für den aus dem Verkauf der Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft resultierenden Gewinn dem Liegen- schaftenkanton zu. Das geltende Steuergesetz kenne keine aus- drückliche gesetzliche Grundlage für die Besteuerung dieser Ge- winne. Diese solle durch die Übernahme der Regelung des StHG und eine nähere Definition in der Verordnung geschaffen werden (Art. 33a GVV). Dem Antrag der Regierung stimmte der Grosse Rat in der Folge diskussionslos zu (vgl. GRP 1995/96, S. 284 ff.).

b) Diese Ausführungen zeigen, dass Sinn und Zweck von Art. 75 Abs. 1 lit. c StG darauf abzielen, eine umfassende Besteue- rung dinglicher Rechte ausserkantonaler Gesellschaften im Kan- ton nicht nur, wenn sie zivilrechtlich als solche ausgestaltet sind, sondern auch wenn sie ihnen wirtschaftlich gleichkommen, her- beizuführen. Dagegen ist keine gesetzgeberische Absicht erkenn- bar, aus Gründen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise vom Grundsatz der Besteuerung durch den Belegenheitskanton abzu- weichen. Dies entspricht dem vom Bundesgericht in langjähriger Praxis anerkannten Vorrang der ausschliesslichen Besteuerung des Grundeigentums am Ort der gelegenen Sache (vgl. Höhn/ Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. A., S. 51 mit zahlreichen Hinweisen) und auch Art. 21 Abs. 1 lit. c StHG. A 02 91 Urteil vom 18. März 2003 59

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

7/10 Steuern PVG 2003 Kantonssteuern. Steuerpflicht einer ausserkantonalen Unternehmung für beschränkte dingliche Rechte in Grau- bünden.

– Juristische Personen sind für ihnen an Liegenschaften im Kanton eingeräumte beschränkte dingliche Rechte beschränkt steuerpflichtig; davon wird auch aus Grün- den der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht abge- wichen. Imposte cantonali. Assoggettamento fiscale di una ditta extracantonale per diritti reali limitati nei Grigioni.

– Persone giuridiche sono limitatamente assoggettate all’obbligo fiscale per i diritti reali limitati di cui godono su immobili situati nel Cantone; non è dato scostarsi da questo principio neppure per motivi legati all’interpre- tazione economica. Erwägungen:

2. a) Gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. c StG sind juristische Perso- nen, die im Kanton weder Sitz noch tatsächliche Verwaltung ha- ben, (beschränkt) steuerpflichtig, wenn sie an Grundstücken im Kanton Eigentum, beschränkte dingliche Rechte oder diesen gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben. Der Wort- laut dieser Bestimmung ist an sich klar: Das Eigentum und die daran begründeten beschränkten dinglichen Rechte sowie diesen gleichkommende persönliche Nutzungsrechte sollen im Belegen- heitskanton besteuert werden können. Diese Regelung ist eine Umsetzung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Dop- pelbesteuerungsverbot, wonach das Grundeigentum und sein Er- trag dem Kanton der gelegenen Sache zur ausschliesslichen Be- steuerung vorbehalten ist. Die Rekurrentin ist nun freilich der Ansicht, aus dem Umstand, dass in der Bestimmung auch die den beschränkten dinglichen Rechten gleichkommenden persönlichen Nutzungsrechte eine beschränkte Steuerpflicht begründeten, eine umfassende wirtschaftliche Betrachtungsweise folge. Dies ergebe sich schon aus Sinn und Zweck der Norm. Damit verkennt sie in- dessen die ratio legis der anwendbaren Bestimmung. Diese hatte in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung einen ande- ren Wortlaut. Danach wurde die beschränkte Steuerpflicht juristi- scher Personen begründet, wenn sie an Grundstücken im Kanton Eigentum, Nutzniessung oder ähnliche Rechte hatten. In der Bot- schaft zur Teilrevision des Steuergesetzes vom 11. Mai 1995 führte 58 10

7/10 Steuern PVG 2003 die Regierung dazu aus, die Steuerpflicht für den Verkauf einer Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft solle klarer geregelt werden. Das interkantonale Steuerrecht weise die Steu- erhoheit für den aus dem Verkauf der Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft resultierenden Gewinn dem Liegen- schaftenkanton zu. Das geltende Steuergesetz kenne keine aus- drückliche gesetzliche Grundlage für die Besteuerung dieser Ge- winne. Diese solle durch die Übernahme der Regelung des StHG und eine nähere Definition in der Verordnung geschaffen werden (Art. 33a GVV). Dem Antrag der Regierung stimmte der Grosse Rat in der Folge diskussionslos zu (vgl. GRP 1995/96, S. 284 ff.).

b) Diese Ausführungen zeigen, dass Sinn und Zweck von Art. 75 Abs. 1 lit. c StG darauf abzielen, eine umfassende Besteue- rung dinglicher Rechte ausserkantonaler Gesellschaften im Kan- ton nicht nur, wenn sie zivilrechtlich als solche ausgestaltet sind, sondern auch wenn sie ihnen wirtschaftlich gleichkommen, her- beizuführen. Dagegen ist keine gesetzgeberische Absicht erkenn- bar, aus Gründen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise vom Grundsatz der Besteuerung durch den Belegenheitskanton abzu- weichen. Dies entspricht dem vom Bundesgericht in langjähriger Praxis anerkannten Vorrang der ausschliesslichen Besteuerung des Grundeigentums am Ort der gelegenen Sache (vgl. Höhn/ Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. A., S. 51 mit zahlreichen Hinweisen) und auch Art. 21 Abs. 1 lit. c StHG. A 02 91 Urteil vom 18. März 2003 59